Gesetzliche Änderungen zu Energieeffizienz: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

 

Im Rahmen der Energiewende in Deutschland treten neue gesetzliche Anforderungen für Unternehmen in Kraft, die eine Steigerung der Energieeffizienz zum Ziel haben. Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) verpflichten Unternehmen, je nach ihrem jährlichen Energieverbrauch, zur Einführung von Managementsystemen oder zur Durchführung regelmäßiger Energieaudits. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wesentlichen bevorstehenden Änderungen, Pflichten und Fristen, die Unternehmen jetzt im Blick haben sollten.

 

I Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Gemäß §8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EnEfG) sind Organisationen verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS zu betreiben, sobald sie einen durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 Mio. kWh aufweisen (bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre). Zur Einrichtung eines solchen Systems haben Sie bis zum 18. Juli 2025 Zeit. Erreichen Sie die Verbrauchsschwelle von 7,5 Mio. kWh erst zu einem späteren Zeitpunkt, verbleiben ab Erreichen des Status 20 Monate bis zum Nachweis eines entsprechenden Managementsystems. 

 

Organisationen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 Mio kWh müssen darüber hinaus zu ihren als wirtschaftlich identifizierten Energieeinsparmaßnahmen konkrete, durchführbare Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen (entspr. §9 EnEfG).

 

Eine Maßnahme gilt dabei als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung entsprechend DIN EN 17463 (ValERI) nach max. 50 % der Nutzungsdauer (max. 15 Jahre) ein positiver Kapitalwert ergibt. Dies muss noch VOR der Veröffentlichung durch zugelassene Personen (Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren) bestätigt werden.

II- Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)

Alle Nicht-KMUs mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 7,5 Mio. kWh pro Jahr unterliegen gemäß §8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) der Verpflichtung, alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchzuführen. Dieses Audit muss durch einen Energieauditor durchgeführt werden, der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassen und entsprechend registriert ist.

 

Aktuell eröffnet das EDL-G Organisationen, die den Status "Nicht-KMU" sowie einen Gesamtenergieverbrauch bis max. 500.000 KWh/a aufweisen noch eine Erleichterung. Zwar gilt auch für betreffende Unternehmen Energieauditpflicht, jedoch besteht die Möglichkeit einer „Bagatellschwellenregelung“. In diesem Fall muss der Gesamtenergieverbrauch entsprechend der Fristen des Energieaudits festgestellt und an das BAFA übermittelt werden - diese Regelung entfällt mit der Novellierung des EDL-G. Dabei wird durch die Überarbeitung des EDL-G (vermutlich Ende des Jahres) die 2,5 Mio. kWh-Grenze auf 2,77 Mio kWh erhöht. Ab dieser Grenze müssen in Zukunft alle Organisationen, egal ob KMU oder Nicht-KMU, ein Energieaudit durchführen.

 

Neue Meldepflichten für Abwärme: Was Unternehmen jetzt beachten müssen:

 

Seit November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft. Mit dem Gesetz wurden verschiedene Umsetzungs- und Meldefristen eingeführt, darunter die Pflicht zur Übermittlung von Abwärmedaten bis spätestens 1. Januar 2025. Die dafür vorgesehene Plattform der Bundesstelle für Energieeffizienz (BAFA) ist bereits seit dem 15. April 2024 online und steht Unternehmen zur Registrierung und Dateneintragung zur Verfügung.

 

Nach § 17 des EnEfG müssen alle Unternehmen, deren jährlicher Gesamt-Energieverbrauch mehr als 2,5 Mio. kWh beträgt, ihre Abwärmedaten an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beim BAFA melden. Diese Informationen sind jährlich bis zum 31. März zu übermitteln bzw. zu bestätigen und müssen stets aktuell gehalten werden. Die Abwärme-Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: BAFA-Portal.

 

Das Energieeffizienzgesetz setzt wichtige Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie um und verfolgt das Ziel, den Endenergieverbrauch bis 2045 um 45 % gegenüber 2008 zu senken. Ein wichtiger Teil des Gesetzes ist die bessere Nutzung von Abwärme, um die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Die Plattform für Abwärme soll dabei den Austausch zwischen Wärmeproduzenten und -abnehmern fördern, indem sie relevante Abwärmedaten von Unternehmen veröffentlicht.

 

Neuerungen bei den Bagatellschwellen für Abwärme

Am 9. August 2024 hat das BAFA das Merkblatt für Abwärme grundlegend überarbeitet und präzisiert. Ein bedeutender Punkt der Überarbeitung ist die Festlegung der Bagatellschwellen. Von der Meldepflicht sind nun folgende Abwärmepotentiale ausgenommen:

   • Anlagen mit einer jährlichen Abwärmemenge unter 200.000 kWh

   • Anlagen mit weniger als 1.500 Betriebsstunden pro Jahr

   • Anlagen mit einer durchschnittlichen Abwärmetemperatur unter 25 °C

Zusätzlich wurde eine Bagatellschwelle für Standorte eingeführt: Standorte, an denen die Summe der Abwärmemengen unter 800.000 kWh pro Jahr liegt, gelten als nicht meldepflichtig.

 

 

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